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Asyl

In Deutschland haben Menschen nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes das Recht, Asyl zu beantragen. Menschen erhalten Asyl in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, wenn sie wegen ihrer „Rasse“, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (z. B. als Homosexuelle) in ihrem Herkunftsland einer schweren Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sind. Internationalen Schutz als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention mit einer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten sie gemäß § 3 Asylgesetz, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den genannten Gründen vorliegt. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG wird gewährt, wenn Menschen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, z. B. die Androhung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder Bedrohung durch willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 mit einer Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr gilt, wenn die Abschiebung in den Herkunftsstaat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzen oder dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Geflüchtete sind in Deutschland in vielfältiger Weise institutionellem Rassismus ausgesetzt und dadurch in ihren Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe eingeschränkt.

Siehe auch Flucht und Migration