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Glossar Detailansicht

Spätaussiedler:innen

Seit dem 1. Januar 1993 bezeichnet mensch deutsche „Volkszugehörige“ (nach § 4 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetzes), die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, als Spätaussiedler:innen (zuvor Aussiedler:innen genannt). Diese müssen ein Aufnahmeverfahren durchlaufen und innerhalb von sechs Monaten einen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Um den Status Spätaussiedler:in zu erhalten, müssen folgende Punkte erfüllt sein: Die Person muss erstens seit dem 8. Mai 1945 oder zweitens nach ihrer Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.März 1952 oder drittens seit ihrer Geburt, wenn sie vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlergebiete verlegt haben, ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten haben. 

Spätaussiedler:in ist gemäß Absatz 2 a.a.O auch ein:e deutsche:r Staatsangehörige:r aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt und glaubhaft machen kann, dass er:sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkung früherer Benachteiligungen aufgrund „deutscher Volkszugehörigkeit“ unterlag. Grundsätzlich muss jede Person, die den Status Aussiedler:in oder Spätaussiedler:in bekommen möchte, seit Juli 1990 mit einem Aufnahmeverfahren nach Deutschland einreisen.

Siehe auch Völkischer Nationalismus