SATZUNG
INFORMATIONS- UND DOKUMENTATIONSZENTRUM
FÜR ANTIRASSISMUSARBEIT e. V.
IDA
§ 1. Name und Sitz
§ 2. Zweck
§ 3. Gemeinnützigkeit
§ 4. Mitgliedschaft
§ 5. Finanzierung
§ 6. Organe
§ 7. Delegiertenversammlung
§ 8. Vorstand
§ 9. Revisionskommission
§ 10. FRIDA (Kreis der Freund:innen und Fördernden von IDA e. V.
§ 11. Rechnungsjahr
§ 12. Sitzungsniederschriften
§ 13. Auflösung des Verein
§ 14. Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit e. V." – abgekürzt "IDA".
(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Informations-, Dokumentations- und Koordinationsarbeit sowie Handreichungen für die Jugendbildungsarbeit im Rahmen von Aktivitäten gegen Ausländerfeindlichkeit und Rassismus zu leisten. Darüber hinaus soll das IDA Dienstleistungen bei Veranstaltungsaktivitäten der Jugendverbände übernehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können sowohl die im Deutschen Bundesjugendring (DBJR) auf Bundesebene zusammengeschlossenen Jugendverbände, die Deutsche Sportjugend (dsj), die auf Bundesebene im Ring Politischer Jugend (RPJ) zusammengeschlossenen Organisationen und der Verein "Mach' meinen Kumpel nicht an! – für Gleichbehandlung, gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus e.V." als auch bundesweite Organisationen von Migrantenjugendlichen werden.
(2) Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung und der politischen Plattform des IDA.
(3) Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
(4) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Vermögensteile des Vereins.
§ 5 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Aufgabe durch Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse, Spenden und öffentliche Zuwendungen.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Delegiertenversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionskommission.
§ 7 Delegiertenversammlung
(1) Die Mitglieder des IDA (§ 4, Abs. 1) üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch die von ihnen entsandten Delegierten in der Delegiertenversammlung aus. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen: Die Deutsche Sportjugend entsendet vier Delegierte, alle weiteren Mitglieder jeweils eine*n Delegierte*n.
(2) Die Delegiertenversammlung ist zuständig insbesondere für
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Genehmigung der Jahresrechnung,
c) Änderung der Satzung,
d) Auflösung des Vereins,
e) das jährliche Arbeitsprogramm,
f) Beschlussfassung über den Haushalt,
g) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
h) Wahl der Revisor:innen,
i) Entgegennahme des Berichtes der Revisor:innen,
j) Festlegung der Höhe von Mitglieds- und Förderbeiträgen und
k) Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt.
(4) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der satzungsgemäßen Mitglieder die Einladung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn der Vorstand diese einberuft.
(5) Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Dem Einberufungsschreiben ist die Tagesordnung beizufügen, aus der sich die Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung ergeben.
(6) Eine*r der Vorsitzenden des IDA oder eine*r der stellvertretenden Vorsitzenden eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Delegiertenversammlung.
(7) Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Einem Antrag auf Beschlussunfähigkeit der Delegiertenversammlung ist dann stattzugeben, wenn weniger als 25% der satzungsgemäßen Delegierten persönlich anwesend sind.
(9) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst.
(10) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.
(11) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
(12) Die Beschlüsse, die die Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
§ 8 Vorstand
(1) Den Vorstand bilden:
a) die beiden Vorsitzenden, wobei die Doppelspitze aus einer Frau* und einer weiteren Person besteht,
b) vier stellvertretende Vorsitzende,
c) bis zu vier Beisitzer:innen
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus § 8 (1) a) und b).
(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Delegiertenversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Die Delegiertenversammlung wählt Kandidat:innen aus den Mitgliedsorganisationen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 8 (1) a) und b) vertreten. Eines der beiden soll eine*r der beiden Vorsitzenden sein.
(4) Dem Vorstand obliegen die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Verwaltung des Vermögens sowie die Kontrolle der laufenden Geschäftsführung. Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter:innen des IDA. Er legt Richtlinien für die Geschäftsführung fest.
(5) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine*n Geschäftsführer:in bestellen. Aufgaben und Befugnisse des*der Geschäftsführer:in bestimmt der Vorstand.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Revisionskommission werden von der Delegiertenversammlung gewählt.
(3) Die Revisionskommission überwacht die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vereins und erstattet der Delegiertenversammlung über die vorgenommenen Prüfungen Bericht.
(4) Die Revision der Kasse des Vereins erfolgt jährlich. Die Revisionskommission ist berechtigt, jederzeit weitere Revisionen vorzunehmen.
§ 10 FRIDA (Kreis der Freund:innen und Fördernden von IDA e. V.)
(1) Zur nachhaltigen Verankerung von IDA e. V. im gesellschaftlichen Bewusstsein und zur Unterstützung der Ziele des Vereins gibt es den Kreis der Freund:innen und Fördernden von IDA e. V. (FRIDA). Über die Aufnahme von Mitgliedern in diesen Kreis entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder von FRIDA werden über die Aktivitäten des Vereins informiert und nach Möglichkeit und Bereitschaft aktiv in Veranstaltungen und das Vereinsleben eingebunden.
(3) Mitglied von FRIDA kann jede Person oder Institution werden, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Ehemalige Vorstandsmitglieder von IDA e. V.
b) Mitglieder des ehemaligen Beirats von IDA e. V.
c) Ehemalige Revisor:innen von IDA e. V.
d) Ehemalige hauptberufliche Mitarbeiter:innen von IDA e. V.
e) Alle Personen und Institutionen, die die Ziele des Vereins unterstützen und einen vom Vorstand festzulegenden jährlichen Mindestförderbeitrag entrichten
(4) Alle Mitglieder von FRIDA sollen den jährlichen Mindestförderbeitrag nach spätestens einjähriger Mitgliedschaft entrichten.
§ 11 Rechnungsjahr
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Sitzungsniederschriften
(1) Über die von der Delegiertenversammlung und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und von der:dem Protokollführer:in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften müssen enthalten: die Teilnehmendenliste, die Tagesordnung, die Beschlüsse und Wahlergebnisse, ggf. mit den Abstimmungsergebnissen, sowie alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
(2) Für die Protokollierung ist der Vorstand verantwortlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Delegierten beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein "Mach' meinen Kumpel nicht an! – für Gleichbehandlung, gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus e.V." in Düsseldorf, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Vorstehende Satzung wurde von der 29. Delegiertenversammlung am 21.11.2018 in Hannover neu gefasst.
Das Selbstverständnis des Informations- und Dokumentationszentrums für Antirassismusarbeit e. V. (IDA)*
Das heutige Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit e. V. (IDA) fördert und unterstützt seit seiner Gründung 1990 im Auftrag seiner Mitgliedsorganisationen das friedliche, respektvolle und demokratische Zusammenleben in Deutschland.
Das Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit ist im Themenspektrum Rassismus, Rassismuskritik, Rechtsextremismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Nationalismus, Antifeminismus, rassismuskritische Öffnung, Diversität und Diskriminierungskritik sowie zu aktuellen Fragestellungen der Migrationsgesellschaft tätig. Diesen Auftrag erfüllt IDA beispielsweise mit Publikationen, Fachveranstaltungen, Beratungs- und Qualifizierungsangeboten sowie mit Fachstellen und Projekten. Diese Maßnahmen dienen der Aufklärung, Information und pädagogisch motivierten Erschließung alternativer Erfahrungsfelder sowie der Förderung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse, in denen die Rechte aller Menschen gewahrt sind.
Zielgruppe des IDA sind die Mitgliedsorganisationen, in deren Auftrag es tätig ist. Darüber hinaus richtet sich die Arbeit des IDA auch an weitere zivilgesellschaftliche Organisationen, Akteur:innen und Institutionen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und verwandter Bereiche.
Der Zusammenschluss der Mitgliedsorganisationen im IDA e.V. basiert auf den nachfolgenden Grundsätzen, an denen sich auch die IDA-Gremien sowie die Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausrichten:
* Dieses Papier ersetzt seit der Beschlussfassung auf der Delegiertenversammlung am 18.11.2021 die Politische Plattform des IDA e. V. aus dem Jahre 1990 und gilt seit diesem Zeitpunkt als das Dokument, auf das in § 4 (2) der Satzung des IDA e. V. verwiesen wird.
Die Politische Plattform ist neben der Satzung das politische Grundsatzdokument des IDA e. V., auf das sich die Gründungsorganisationen 1990 verständigten. Das Grundsatzdokument lautet im Wortlaut wie folgt:
„IDA ist eine Initiative der in ihm arbeitenden Verbände und Anschlussverbände des Deutschen Bundesjugendringes, der Deutschen Sportjugend und des Ringes politischer Jugend sowie des Vereins gegen Ausländerfeindlichkeit und Rassismus Mach' meinen Kumpel nicht an! e. V. Die Initiative ist ein Angebot an alle diesem Spektrum zugehörenden Organisationen. Die Dienstleistungen von IDA stehen allen interessierten Personen, Organisationen und Institutionen offen. Zusammenarbeit wird angestrebt.
Die im IDA tätigen Verbände sind sich darüber klar, dass Ausländerfeindlichkeit kein Einstellungsmuster und keine Handlungsweise bestimmter sozialer Gruppen ist, sondern in den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen und sozialen Milieus festzustellen ist. Dies erfordert ein gemeinsames und vielfältiges Vorgehen der Jugendverbände gegen Vorurteile, Ausländerfeindlichkeit, Rassismus, Fremdenangst und Ethnozentrismus.
Über das Projekt soll eine möglichst breite Ansprache und aktive Mitarbeit der bundesrepublikanischen Jugendverbände erreicht werden, um einen starken Gegenpol zu unterschiedlichen Formen von Ausländerfeindlichkeit zu schaffen. Die gemeinsame Arbeit und die Arbeit in den einzelnen Jugendverbänden soll gegenüber allen Formen der Ausländerfeindlichkeit und des Rechtsextremismus handeln und darüber in der Öffentlichkeit aufklären.
Nach Auffassung der im IDA tätigen Verbände beruht Ausländerfeindlichkeit als Einstellungsmuster wie als konkrete Handlung gegenüber Ausländern auf einem komplexen Ursachenzusammenhang politischer, sozialer und psychologischer Natur. Um ausländerfeindliche Einstellungsmuster aufzubrechen und konkrete ausländerfeindliche Handlungen zu verhindern, bedarf es daher auch vielfältiger Maßnahmen. Sie reichen von konkreten politischen Veränderungen über die Änderung sozialer und materieller Verhältnisse bis hin zu Aufklärung, Information und zur pädagogisch motivierten Erschließung alternativer Erfahrungsfelder. Eine Kooperation und ein Austausch von Informationen mit Institutionen und Gruppen, die sich mit Ausländerfeindlichkeit auseinandersetzen, wird angestrebt.
Die im IDA zusammenarbeitenden Jugendverbände wollen sich gemeinsam für entsprechende Veränderungen einsetzen, eigene Informations- und Aufklärungsstrategien entwickeln und entsprechende pädagogische Maßnahmen konzipieren.
Mit ihrer Arbeit im IDA gehen die teilnehmenden Organisationen die Verpflichtung ein: